Das Finanzministerium gibt die Veröffentlichung eines Kabinettsbeschlusses der VAE über die Behandlung natürlicher Personen bekannt, die ein Unternehmen oder eine Geschäftstätigkeit ausüben
Für Zwecke der Körperschaftsteuer
Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate – Das Finanzministerium gab die Veröffentlichung des Kabinettsbeschlusses Nr. (49) der VAE aus dem Jahr 2023 über die Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Personen, die ein Unternehmen oder eine Geschäftstätigkeit ausüben, für Zwecke des Körperschaftsteuerrechts bekannt.
Seine Exzellenz Younis Haji Al Khouri, Unterstaatssekretär des Finanzministeriums, sagte: „Der neue Kabinettsbeschluss zeigt das Engagement der VAE für die Aufrechterhaltung eines klaren und wettbewerbsfähigen Steuerrahmens für lokale und ausländische Einzelinvestoren. Durch die Vereinfachung des Körperschaftsteuersystems können die VAE.“ fördert weiterhin ein attraktives Geschäftsumfeld, das das Wachstum kleiner Unternehmen, Start-ups und der Gesamtwirtschaft unterstützt.“
Ziel des Beschlusses ist es, die Anwendung des Körperschaftsteuersystems auf natürliche Personen (in diesem Zusammenhang „Einzelpersonen“) zu klären und sicherzustellen, dass nur Einkünfte aus Unternehmen oder geschäftsbezogenen Tätigkeiten besteuert werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass persönliche Einkünfte, insbesondere aus Beschäftigung, Investitionen und Immobilien. Nachlass (ohne Genehmigungspflicht) unterliegt nicht der Körperschaftsteuer. Einzelpersonen, die Geschäfte oder Geschäftstätigkeiten betreiben, unterliegen nur dann der Körperschaftssteuer und den Registrierungspflichten, wenn ihr Gesamtumsatz in einem Kalenderjahr 1 Mio. AED übersteigt.
Wenn beispielsweise eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person ein Online-Geschäft betreibt und der Gesamtjahresumsatz aus diesem Geschäft 1 Mio. AED übersteigt, unterliegen die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Geschäftseinkünfte aus dem Online-Geschäft gemäß der neuen Entscheidung der Körperschaftssteuer. Wenn der in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Einwohner jedoch auch Einkünfte aus Mietobjekten und persönlichen Investitionen erzielt, unterliegen diese Einkünfte nicht der Körperschaftssteuer, da sie in die nicht erfassten Kategorien fallen.
Alle Kabinettsbeschlüsse und Ministerbeschlüsse sowie erläuternde Leitfäden zum Körperschaftsteuergesetz sind auf der Website des Finanzministeriums verfügbar: www.mof.gov.ae
© Pressemitteilung 2022
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